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Oswald Schwarzl
Werbung Fotografie
A-4060 Leonding, Lahholdstraße 24
UID: ATU23231107
Tel. 0732 385138, Fax: 0732 376788
AGB für Werbeagenturen:
1. Allgemeines
2. Vertragsabschluss
3. Leistung und Honorar
4. Präsentation
5. Eigentumsrecht und
Urheberschutz
6. Kennzeichnung
7. Genehmigung
8. Termine
9. Zahlung
10. Gewährleistung und
Schadensersatz
11. Haftung
12. Anzuwendendes
Recht, Erfüllungsort
und Gerichtsstand
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der
Agentur gelten ausschließlich diese "Einheitlichen Geschäftsbedingungen".
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann
wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden.
Von diesen "Einheitlichen Geschäftsbedingungen" abweichende
oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Einheitlichen Geschäftsbedingungen"
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr
dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluß
Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen
Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge
des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht - etwa durch
Tätigwerden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass
sie den Auftrag annimmt.
3. Leistung und Honorar
Wenn nicht anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der
Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse
zu verlangen.
Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte
erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15 %"
des über sie abgewickelten Werbeetats.
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das
vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.
Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche
Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich.
Wenn abzusehen ist, daß die tatsächlichen Kosten die
von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent
übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren
Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden
genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis
schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekanntgibt.
Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer
nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine
angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung
erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der
Agentur zurückzustellen.
4. Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur
ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal-
und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie
die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die
Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle
Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen
und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt,
diese - in welcher Form immer weiter zu nutzen; die Unterlagen sind
vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und
Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht
in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die
Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig
zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie
deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung
oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung
der Agentur nicht zulässig.
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso
wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum
der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere
bei Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden.
Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung
(einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck
und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung
mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst,
ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer
des Agenturvertrages nutzen.
Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind
nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit
die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers
zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den
ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht,
ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür
steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung
zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung
festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5
%" des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw.
Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten
Entgelts.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln,
für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen
erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist unabhängig
davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist -
ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle
Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung,
im Regelfall 15 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages
nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten
Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung
mehr zu zahlen.
6. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
zustünde.
7. Genehmigung
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe,
Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und
Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen
drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten
sie als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs-
und kennzeichenrecht- liche Zulässigkeit der Agenturleistungen
überprüfen lassen. Die Agentur veranlaßt eine externe
rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden;
die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
8. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings
erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte,
wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt
hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an
die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus
dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere
Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur - entbinden die
Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
9. Zahlung
Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug
ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde.
Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe
von derzeit 12 % p. a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben
bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen.
10. Gewährleistung und Schadensersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen
nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und
zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen
steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch
die Agentur zu.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger
Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen
sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen
Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.
11. Haftung
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung
der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen
und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige
Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere
der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur
vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich.
Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme
(ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben,
wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen)
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit
der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des
Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund
der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen
den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen,
wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere
haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten
des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie
für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche
Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch
genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos:
Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und
sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden)
zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen
Dritten entstehen.
12. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehungenen zwischen dem Kunden und der Agentur
ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters/der
Agentur.
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar
zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird
das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige
österreichische Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch
auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges
Gericht
Disclaimer
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